Aus der Verpackungsverordnung - also sammeln und zurückgeben:
Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
(1) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass gebrauchte, restentleerte
Verpackungen vom Endverbraucher in zumutbarer Entfernung unentgeltlich zurückgegeben
werden können. Sie müssen den Endverbraucher durch deutlich erkennbare und lesbare
Schrifttafeln in der Verkaufsstelle und im Versandhandel durch andere geeignete Maßnahmen
auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen. Soweit Verkaufsverpackungen nicht bei privaten
Endverbrauchern anfallen, können abweichende Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe
und die Kostenregelung getroffen werden.
(2) Die zurückgenommenen Verpackungen sind einer erneuten Verwendung oder einer
Verwertung, Verpackungen gemäß § 3 Abs. 7 Nr. 3 einer stofflichen Verwertung, zuzuführen,
soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) Hersteller und Vertreiber von Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter sind
verpflichtet, die Anforderungen nach Nummer 2 Abs. 1 Satz 1 bis 5 des Anhangs I
entsprechend zu erfüllen. Die Dokumentation ist der Behörde, auf deren Gebiet der Hersteller
oder Vertreiber ansässig ist, auf Verlangen vorzulegen. Nummer 2 Abs. 1 Satz 11 und 12 des
Anhangs I gelten entsprechend.