Benutzerinformationen überspringen
Maschine: manroland R706LV, Heidelberg XL 105-10-P, XL 105-6+LYYL, SM 52 Anicolor+L
Beruf: Offsetdrucker, Industriemeister Digital- und Printmedien
Danksagungen: 60

Benutzerinformationen überspringen
Maschine: Speedmaster CP2000 , Komori Spica, MOV, GTO, OHT, Kord, Sors, OHZ, OCE/Hunkeler, Handsatz, Druckvorstufe (Grafik) Fotographie, Druckweiterverarbeitung
Beruf: Drucker, gegenwärtig in " Lohn und Brot "
Danksagungen: 11
Benutzerinformationen überspringen
Maschine: manroland R706LV, Heidelberg XL 105-10-P, XL 105-6+LYYL, SM 52 Anicolor+L
Beruf: Offsetdrucker, Industriemeister Digital- und Printmedien
Danksagungen: 60

Benutzerinformationen überspringen
Maschine: manroland R706LV, Heidelberg XL 105-10-P, XL 105-6+LYYL, SM 52 Anicolor+L
Beruf: Offsetdrucker, Industriemeister Digital- und Printmedien
Danksagungen: 60
Benutzerinformationen überspringen
Maschine: manroland R706LV, Heidelberg XL 105-10-P, XL 105-6+LYYL, SM 52 Anicolor+L
Beruf: Offsetdrucker, Industriemeister Digital- und Printmedien
Danksagungen: 60

Benutzerinformationen überspringen
Maschine: Zuviele zum Auflisten manroland, Komori, KBA, Goss, Heidelberg Heatset und Coldset
Beruf: Druckinstruktor Rollenoffset
Danksagungen: 2
Benutzerinformationen überspringen
Maschine: ROTOMAN - HD-Web 8 - OCTOMAN - KBA 214 - UNIMAN - MPS - HD CD 102
Beruf: Drucker
und
Zitat
Nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaft gelten bei der Auswahl
des Gehörschutzes Stöpsel und Kapseln als gleichwertig. Ab 80 dB(A) wird
das Tragen eines Gehörschutzes am Arbeitsplatz empfohlen, ab 85 dB(A)
ist er vorgeschrieben.
Zitat
Bei der Durchsetzung von Maßnahmen zum Tragen von
Gehörschutz sind die Festlegungen aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
heranzuziehen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, erforderliche Maßnahmen
des Arbeitsschutzes durchzusetzen und auf ihre Wirksamkeit hin zu
überprüfen (§ 3 ArbSchG). (Bei wiederholter Weigerung zum Tragen des
Gehörschutzes z.B. durch Abmahnung). Gemäß den "Allgemeinen Grundsätzen"
(§ 4 ArbSchG) sind jedoch individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu
anderen Maßnahmen zu betrachten, d.h. Lärmgefahren sind vorrangig an
ihrer Quelle und auf ihrem Ausbreitungsweg zu bekämpfen. Die
Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihrem Möglichkeiten sowie gemäß
der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Sie haben die ihnen zur
Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung (Gehörschutz)
bestimmungsgemäß anzuwenden (§ 15 ArbSchG). Die Überwachung des
Arbeitsschutzes nach diesem Gesetz ist staatliche Aufgabe. Die
zuständige Behörde (Staatliches Amt für Arbeitsschutz) kann im
Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber oder die
Beschäftigten zur Erfüllung ihrer Pflichten zu treffen haben, die sich
aus diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen ergeben (§§ 21 und 22 ArbSchG). Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Arbeitgeber oder
Beschäftigter einer vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt. Je nach Fall
können Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Geldbußen (bis zu 5.000
EUR bzw. bis zu 25.000 EUR geahndet werden. (Stand: 31.05.2001)
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Feuchtreiber« (10. Oktober 2011, 22:59)
Forensoftware: Burning Board®, entwickelt von WoltLab® GmbH | WBB Style by cls-design